|
FASSUNG 2026 Allgemeine GeschäftsbedingungenFür Foto-, Video- und Contentproduktionen für Unternehmen und Organisationen. RLM Productions · Robin Kirchhofer · Bahnhofstrasse 1 · 6208 Oberkirch · rlm-productions.ch
1 Geltungsbereich und Vertragsschluss1.1 Geltung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Offerten, Aufträge und Leistungen von RLM Productions, Robin Kirchhofer, nachfolgend RLM, gegenüber Geschäftskunden, nachfolgend Kunde. Kunde ist ausschliesslich die Person oder Gesellschaft, die die Offerte annimmt. Die AGB gelten für Foto, Video, Ton, Konzept, Postproduktion und alle weiteren Leistungen, einschliesslich digital und mit KI-Werkzeugen erzeugter Inhalte. 1.2 Einbezug. Die AGB liegen jeder Offerte bei und sind auf rlm-productions.ch abrufbar. Mit der Annahme der Offerte, schriftlich oder per E-Mail, akzeptiert der Kunde diese AGB. Beginnt RLM auf Wunsch des Kunden mit der Arbeit, bevor eine schriftliche Annahme vorliegt, gelten Offerte und AGB als angenommen. Massgebend ist die Fassung, die im Zeitpunkt der Annahme gültig war. 1.3 Abweichungen. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie in der Offerte oder schriftlich festgehalten sind. Sie gehen diesen AGB vor. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn RLM ihnen schriftlich zugestimmt hat. 1.4 Werkleistung. RLM erbringt ein definiertes Werk gemäss Offerte. Die Leistung wird mit der Lieferung und Abnahme gemäss Ziffer 6 erfüllt. 2 Offerte, Umfang und Änderungen2.1 Gültigkeit. Offerten basieren auf den Angaben des Kunden zum Zeitpunkt der Anfrage. Sie sind 30 Tage gültig, sofern nichts anderes angegeben ist. Eine Annahme mit Änderungen oder Vorbehalten gilt als neue Anfrage und bindet RLM nicht. 2.2 Leistungsumfang. Der Leistungsumfang ergibt sich abschliesslich aus der Offerte. Was dort nicht aufgeführt ist, ist nicht enthalten. 2.3 Änderungen. Ändern sich Dauer, Ort, Personenzahl, Anzahl Sujets, Formate oder andere Grundlagen des Auftrags, verrechnet RLM den Mehraufwand zum Ansatz von CHF 150 pro Stunde oder nach neuer Offerte. Das gilt auch, wenn der Kunde die Änderung erst vor Ort bekannt gibt. Anweisungen der Ansprechperson des Kunden vor Ort gelten als Auftrag. 2.4 Reduktion. Reduziert der Kunde den Umfang nach Annahme der Offerte, gilt für den wegfallenden Teil die Rücktrittsstaffel gemäss Ziffer 4. 3 Honorar, Zahlung und Verzug3.1 Preise. Alle Preise verstehen sich in CHF, zuzüglich MWST. Reise- und Nebenkosten werden separat verrechnet, sofern die Offerte nichts anderes festhält. 3.2 Anzahlung. Mit Annahme der Offerte wird eine Anzahlung von 25 % der Auftragssumme fällig. Weitere 25 % sind 30 Tage vor dem Termin fällig. Abweichendes gilt nur, wenn es vereinbart ist, etwa bei Retainern oder beim Content-Pass. Der Vertrag ist mit der Annahme für beide Seiten verbindlich. Der Termin ist erst mit Eingang der Anzahlung reserviert; bis dahin kann RLM das Datum anderweitig vergeben. Bezahlt der Kunde die Anzahlung nicht, kann RLM vom Auftrag zurücktreten. Die Entschädigung nach Ziffer 4 bleibt geschuldet. 3.3 Restzahlung. Der Restbetrag wird mit der Lieferung in Rechnung gestellt und ist innert 10 Tagen zahlbar. Bei mehrteiligen Produktionen kann RLM Teilrechnungen nach Produktionsfortschritt stellen. 3.4 Einsatzzeit. Die gebuchte Einsatzzeit wird vollständig verrechnet, auch wenn der Einsatz kürzer ausfällt. Mehrzeit wird zum Ansatz gemäss Offerte oder zu CHF 150 pro angebrochene Stunde verrechnet. 3.5 Nichtverwendung. Das Honorar ist auch geschuldet, wenn der Kunde das gelieferte Material nicht verwendet. 3.6 Verzug. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Es gilt ein Verzugszins von 5 % pro Jahr. Ab der zweiten Mahnung wird eine Gebühr von CHF 50 pro Mahnung erhoben. 3.7 Zurückbehaltung. Solange fällige Beträge offen sind, kann RLM weitere Leistungen und Lieferungen zurückhalten, auch aus anderen Aufträgen desselben Kunden. 3.8 Rechnung an Dritte. Bestellt der Kunde für einen Dritten oder lässt er die Rechnung an einen Dritten stellen, haftet er solidarisch für die Bezahlung. 4 Termine, Verschiebung und Rücktritt4.1 Rücktritt. Tritt der Kunde nach Annahme der Offerte vom Auftrag zurück, schuldet er RLM eine pauschale Entschädigung. Sie deckt den reservierten Termin, der kurzfristig in aller Regel nicht mehr verkauft werden kann, sowie die bereits geleistete Vorbereitung.
4.2 Anrechnung und Drittkosten. Geleistete Anzahlungen werden an die Entschädigung angerechnet. Bereits angefallene Drittkosten wie Crew, Mieten, Reservationen, Reisen oder Lizenzen werden zusätzlich und vollständig verrechnet. 4.3 Massgebender Zeitpunkt. Massgebend ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei RLM. Bei mehrtägigen Produktionen gilt der erste Produktionstag als Termin. 4.4 Verschiebung. Der Kunde kann einen Termin einmal kostenlos verschieben, wenn er dies spätestens 30 Tage vorher schriftlich mitteilt und gleichzeitig ein neuer, von RLM bestätigter Termin innert 12 Monaten festgelegt wird. Ohne festen neuen Termin gilt die Mitteilung als Rücktritt. Jede spätere oder weitere Verschiebung gilt als Rücktritt gemäss Ziffer 4.1. Tritt der Kunde nach einer Verschiebung zurück, wird die Entschädigung auf den ursprünglichen oder den neuen Termin berechnet, je nachdem, was den höheren Betrag ergibt. Verschiebungen wegen Wetter auf Wunsch des Kunden gelten als Verschiebung durch den Kunden. 4.5 Ausfall am Termin. Findet der Termin am vereinbarten Tag aus Gründen beim Kunden nicht statt, etwa weil Personen, Orte oder Zugänge fehlen, sind 100 % der Auftragssumme geschuldet. 4.6 Höhere Gewalt beim Kunden. Fällt der Termin wegen höherer Gewalt auf Seiten des Kunden aus, etwa durch behördliche Verbote oder Naturereignisse, kann der Kunde einmal kostenlos gemäss Ziffer 4.4 verschieben, auch kurzfristig. Tritt er stattdessen zurück, schuldet er die angefallenen Drittkosten und die geleistete Vorbereitung nach Aufwand, mindestens 25 % der Auftragssumme. Wirtschaftliche Gründe, Budgetkürzungen, interne Umstrukturierungen oder die Absage des Anlasses durch den Kunden selbst gelten nicht als höhere Gewalt. 4.7 Verhinderung von RLM. Kann RLM einen Termin wegen Krankheit, Unfall, behördlicher Anordnung oder höherer Gewalt nicht wahrnehmen, organisiert RLM nach Möglichkeit einen gleichwertigen Ersatz oder einen neuen Termin. Ist beides nicht möglich, erstattet RLM bereits bezahlte Beträge für die nicht erbrachte Leistung zurück. 5 Mitwirkung des Kunden5.1 Bereitstellung. Der Kunde stellt sicher, dass Orte, Zugänge, Personen, Produkte und eine entscheidungsbefugte Ansprechperson zur vereinbarten Zeit verfügbar sind. Besondere Anforderungen, etwa Sperrzonen, Personen ohne Bildfreigabe oder Vorgaben des Veranstalters, teilt er vor dem Termin schriftlich mit. 5.2 Wartezeit. Wartezeit, die der Kunde verursacht, wird zu CHF 150 pro angebrochene Stunde verrechnet. Das gilt auch für verspätete Zugänge oder fehlende Personen. 5.3 Verspätete Mitwirkung. Liefert der Kunde benötigte Unterlagen, Freigaben oder Feedbacks verspätet, verschieben sich die Lieferfristen entsprechend. Dadurch entstehender Mehraufwand wird nach Ziffer 2.3 verrechnet. 5.4 Gestaltung. Die Gestaltung liegt bei RLM, soweit der Kunde keine schriftlichen Vorgaben macht. RLM wählt Technik, Crew und Hilfspersonen und kann Teilleistungen an Partner vergeben. 5.5 Musik. Musik in Videos stammt aus lizenzierten Bibliotheken von RLM. Musikwünsche des Kunden werden nur umgesetzt, wenn er die Rechte selbst beschafft und RLM schriftlich von allen Ansprüchen Dritter freistellt. 6 Lieferung, Korrekturen und Abnahme6.1 Lieferung. RLM liefert digital über eine Plattform nach Wahl von RLM oder über eine vom Kunden vereinbarte Plattform. Lieferfristen richten sich nach der Offerte. 6.2 Auswahl. Bildauswahl, Bearbeitung und Schnitt liegen im Ermessen von RLM. Der Kunde hat keinen Anspruch auf nicht ausgewähltes Material. 6.3 Korrekturrunden. Im Honorar sind zwei Korrekturrunden enthalten. Eine Korrekturrunde umfasst gesammelte Änderungswünsche zu einer Lieferversion, eingereicht innert 10 Tagen nach deren Bereitstellung. Nachträge gelten als neue Runde. Weitere Runden und Änderungen am vereinbarten Konzept werden zu CHF 150 pro Stunde verrechnet. 6.4 Abnahme. Der Kunde prüft die Lieferung und meldet Mängel innert 10 Tagen ab Bereitstellung des Materials, etwa per Downloadlink, schriftlich und konkret. Ohne Meldung innert dieser Frist gilt die Lieferung als abgenommen. Bei berechtigten Mängeln hat RLM zuerst das Recht zur Nachbesserung. Eine Mängelrüge hebt die Fälligkeit der Rechnung nicht auf; der Kunde darf höchstens den Betrag zurückbehalten, der dem beanstandeten Teil entspricht. 6.5 Gestalterischer Spielraum. Geschmacksfragen, Bildstil und künstlerische Umsetzung im Rahmen der Offerte gelten nicht als Mangel. 7 Nutzungsrechte7.1 Grundsatz. Das Urheberrecht an allen Fotos, Videos und weiteren Werken verbleibt bei RLM. Der Kunde erhält eine Lizenz im Umfang der vereinbarten Stufe. Die Lizenz entsteht erst mit vollständiger Bezahlung aller Rechnungen des Auftrags. Vorher ist jede Nutzung untersagt; RLM kann die Entfernung bereits veröffentlichter Inhalte verlangen. 7.2 Lizenzstufen. Ohne andere Vereinbarung gilt Stufe A.
7.3 Weitergabe an Dritte. Eine Weitergabe an Dritte, eine Unterlizenzierung und ein Weiterverkauf sind nur mit Stufe B oder C erlaubt. Dienstleister des Kunden wie Agenturen, Druckereien oder Webentwickler dürfen das Material ausschliesslich für den Kunden im Rahmen seiner Stufe verwenden. Verbundene Unternehmen, Mutter- und Tochtergesellschaften gelten als Dritte, sofern sie in der Offerte nicht genannt sind. Dritte, die Bilder oder Videos nutzen wollen, erwerben eine eigene Lizenz direkt bei RLM. 7.4 Vertragswidrige Nutzung. Nutzt der Kunde Material vor vollständiger Bezahlung, ausserhalb der vereinbarten Stufe oder gibt er es ohne Zustimmung an Dritte weiter, schuldet er zusätzlich zum Honorar 150 % des Lizenzentgelts, das für die tatsächliche Nutzung geschuldet gewesen wäre, mindestens aber CHF 1'500 pro Fall. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 7.5 Bearbeitung. Bearbeitungen im Rahmen der üblichen Aufbereitung, etwa Zuschnitt und Formatanpassung, sind erlaubt. Eine sinnentstellende oder rufschädigende Veränderung sowie die Verwendung als Trainingsmaterial für KI-Modelle sind untersagt. 7.6 Quellenangabe. Bei Weitergabe an Medien ist der Vermerk «© RLM Productions» anzubringen. 7.7 Musiklizenzen. Musiklizenzen aus Bibliotheken gelten nur für das gelieferte Video. Die Musik darf nicht separat verwendet werden. 8 Portfolio und Referenzen8.1 Eigennutzung durch RLM. RLM darf alle Arbeiten aus dem Auftrag für eigene Zwecke nutzen: Website, Portfolio, Social Media, Wettbewerbe, Ausstellungen, Präsentationen und Akquise. RLM darf den Kunden dabei als Referenz nennen. 8.2 Verzicht. Ein Verzicht oder eine Sperrfrist muss vor Auftragsbeginn schriftlich vereinbart werden und kann kostenpflichtig sein. Bei einem Buyout gilt die Buyout-Vereinbarung. 8.3 Vertraulichkeit. Vertrauliche Inhalte, die der Kunde vor dem Termin schriftlich als solche bezeichnet, veröffentlicht RLM nicht. 9 Rohdaten und Projektdateien9.1 Kein Anspruch. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rohdaten, nicht ausgewähltes Material, Projektdateien, Schnittprojekte oder Vorlagen. 9.2 Herausgabe. Eine Herausgabe ist nur im Rahmen eines Buyouts möglich. Umfang, Zeit, Gebiet und Preis werden in der separaten Buyout-Vereinbarung geregelt. 10 Persönlichkeitsrechte und Rechte Dritter10.1 Einwilligungen. Der Kunde holt die Einwilligung der abgebildeten Personen und der Berechtigten an Orten, Objekten und Marken für die vorgesehene Nutzung ein. Die Einwilligung umfasst auch die Nutzung durch RLM gemäss Ziffer 8. Bei Anlässen informiert er die Teilnehmenden vorgängig über Foto- und Videoaufnahmen. 10.2 Haftung. RLM haftet nicht für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder anderen Rechten Dritter durch die Nutzung des Materials beim Kunden. 10.3 Freistellung. Macht ein Dritter solche Ansprüche gegenüber RLM geltend, stellt der Kunde RLM vollständig frei. Das umfasst Schadenersatz, Anwalts- und Verfahrenskosten. 11 Haftung11.1 Grundsatz. RLM haftet nur für Schäden, die RLM vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, auch von Hilfspersonen, ist ausgeschlossen. 11.2 Höchstbetrag. Die Haftung ist in jedem Fall auf die Auftragssumme des betroffenen Auftrags beschränkt. Für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Kosten des Kunden für Crew, Location, Catering oder Reisen haftet RLM nicht. 11.3 Technischer Ausfall. Bei technischem Ausfall oder Datenverlust ohne grobes Verschulden von RLM beschränkt sich die Haftung auf eine Nachproduktion, soweit möglich, oder auf die Rückerstattung des Honorars für den betroffenen Teil. 11.4 Zwingendes Recht. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit das Gesetz sie zwingend ausschliesst. 12 Datenaufbewahrung und Backup12.1 Aufbewahrung. RLM bewahrt die gelieferten Daten 12 Monate ab Lieferung auf. Danach werden sie gelöscht, ohne weitere Mitteilung. Innerhalb dieser Frist sind Nachlieferungen gegen Aufwand möglich. 12.2 Backup. Auf Wunsch bietet RLM eine längere Archivierung als kostenpflichtiges Backup an. Sie muss vor Ablauf der 12 Monate schriftlich vereinbart werden. 12.3 Sicherung durch den Kunden. Der Kunde ist für die Sicherung der gelieferten Daten selbst verantwortlich. 12.4 Datenschutz. Personendaten bearbeitet RLM nur zur Abwicklung des Auftrags, zur Rechnungsstellung und zur Klärung allfälliger Ansprüche. Es gilt die Datenschutzerklärung auf rlm-productions.ch. 13 Schlussbestimmungen13.1 Schriftform. Änderungen und Ergänzungen eines Auftrags bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt. 13.2 Teilunwirksamkeit. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen gültig. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. 13.3 Anwendbares Recht. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. 13.4 Gerichtsstand. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von RLM Productions. 13.5 Fassung. Diese Fassung 2026 gilt ab 1. Oktober 2026 und ersetzt alle früheren AGB von RLM Productions. RLM Productions · Robin Kirchhofer · Bahnhofstrasse 1 · 6208 Oberkirch · rlm-productions.ch · Impressum · Datenschutz |